Egal ob man privat oder gesetzlich versichert ist – die Leistungen der Pflegekasse oder der Pflegeversicherung gelten für alle Antragssteller. Dabei muss allerdings zwingend eine bereits erfolgte Einstufung in einen Pflegegrad vorliegen. Je nach Pflegegrad haben Sie Anspruch auf die unterschiedlichsten Pflegeleistungen, wie etwa das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel oder einen Wohngruppenzuschlag. Es gilt: Je höher die Pflegestufe, desto höher ist die monatliche Summe, die Ihnen für die jeweilige Pflegeleistung zusteht. Die wichtigsten Leistungen haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Unter Sachleistungen werden alle Leistungen zusammengefasst, die von einem mobilen Pflegedienst übernommen werden. Etwa Leistungen der Grundpflege, wie die Unterstützung bei der Körperpflege & Hautpflege, der Ernährung und Mobilisierung. Pflegesachleistungen müssen zweckgebunden eingesetzt werden.
Zusätzlich können Sie ab Pflegegrad 1 Leistungen nach SGB XI §45 für die Betreuung über unseren Pflegedienst beziehen. Die Krankenkasse stellt Ihnen hierfür 125 € monatlich zur Verfügung. Für den Pflegegrad 2 und 3 sind die Vorgaben alle 6, für den Pflegegrad 4 und 5 sind die Vorgaben alle 3 Monate einen Beratungseinsatz nach §37.3 durchzuführen.
Pflegegeld, als finanzielle Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflegetätigkeit, ist vorgesehen für die häusliche Betreuung und Pflege von Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2-5 durch Angehörige oder Freunde. Dieses wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Die Höhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Der Pflegebedürftige kann frei über den Mitteleinsatz verfügen. In der Regel reicht er das Geld an die versorgende Person (meist an die pflegenden Angehörigen) weiter.
Kombinationsleistungen können beantragt werden, wenn die Pflege von Patienten zwischen Privatpersonen und einem Pflegedienst aufgeteilt werden. Dies trifft zu, wenn Sie als Angehörige sich um die Nahrungsaufnahme oder das An- und Auskleiden kümmern und der mobile Pflegedienst etwa die Körperpflege übernimmt. In diesem Fall wird der Anteil aller Sachleistungen von Seiten des Pflegediensts direkt von der Pflegekasse mit dem Pflegegeld verrechnet.